Nutzung der Hohberghalle unter Berücksichtigung der Corona Schutzmaßnahmen
Hygienekonzept für den Sport im Innenbereich
Bei der Ausübung von Sport im Innenbereich, darunter auch Tanzsport inklusive Paar- und Gesellschaftstanz, sind die folgenden Hygienemaßnahmen zu beachten:
1. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen auch in Kontaktsportarten zulässig. In den nicht von Satz 1 erfassten Fällen gilt die Abstandsregelung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. der CoronaBekämpfungsverordnung; sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, ist der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln.
a. Beim Training und Wettkampf mit mehr als 10 Personen muss die Personenbegrenzung (1 Person je 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche)
eingehalten werden.
b. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Wahrung des Abstandsgebotes sind zu treffen, dazu gehören auch angemessen ausgeschilderte Wegekonzepte. Soweit möglich sind Einbahnregelungen zu treffen. Wartebereiche (z.B. vor Verkaufsständen und
Toilettenanlagen) sind ebenfalls mit Markierungen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu versehen.
2. Organisation des Betriebs
a. Die Entscheidung über die Öffnung der Sportstätte obliegt dem Betreiber.
b. Kontaktdaten aller Personen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der
Sportstätte sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch den
Betreiber für den Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuchs aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO
zu vernichten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
c. Zuschauer sind im Rahmen der Regelungen zu Veranstaltungen erlaubt.
d. Eine Bewirtung darf unter den Vorgaben für die Gastronomie erfolgen.
e. Es sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Die Einhaltung des Mindestabstands in ggfls. erforderlichen
Wartebereichen ist durch Markierungen sicherzustellen.
3. Personenbezogene Einzelmaßnahmen:
a. Personen mit erkennbaren Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu verwehren.
b. Alle Personen müssen sich bei Betreten der Sportstätte die Hände desinfizieren oder waschen. Geeignete Waschgelegenheiten bzw.
Desinfektionsspender sind durch den Betreiber vorzuhalten.
c. Die Mitnahme von Gegenständen ist auf das für die Sportausübung Notwendige zu reduzieren.
d. Die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“,
Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) sind durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu machen.
e. Alle Personen tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung, soweit die CoronaBekämpfungsverordnung dies vorsieht.
4. Einrichtungsbezogene Maßnahmen:
a. Die Benutzung von sanitären Einrichtungen der Einrichtung ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig. Möglichkeiten
zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern.
b. Es sind gezielte Maßnahmen zu treffen, um die Belastung von Räumen mit Aerosolen zu minimieren. Insbesondere sind alle Räumlichkeiten
ausreichend zu belüften.
c. In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.
d. Trainingsgeräte sind nach der Benutzung mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem mindestens begrenzt
viruziden Mittel zu desinfizieren.
5. Generell gilt:
a. Für die Einhaltung der Regelungen ist eine beauftragte Person vor Ort zu benennen.
b. Personen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt oder Aufenthalt zu verwehren.
c. Die speziellen Regelungen und Auflagen für den Spitzen- und Profisport sind der Corona-Durchführungsverordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.
d. Für die Sportausübung wurden sportartspezifische Festlegungen seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und seiner
Spitzenverbände auf Basis der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz definiert, die entsprechend zu beachten sind, soweit diese einschränkendere Regelungen beinhalten. Link:
https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/
e. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen
erlassen, sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das Schutzniveau vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO
eingehalten wird.